1. Erkrankung/Verletzung des Patienten
Schulter- und Oberarmzerrung
2. Behandlung
Mobilatsalbenverband
3. Behandlungsfehler
Behandlungsfehler liegt darin, dass der Arzt die degenerativen Veränderungen am Schultergelenk übersehen hat.
Auch ein Durchgangsarzt darf sich nicht darauf beschränken nach einem Bruch, einer Zerrung oder einer anderen Folge eines Arbeitsunfalls zu suchen. Er muss dem Patienten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, auch Erkenntnisse mitteilen, die sich bei seiner Untersuchung sonst noch ergeben. Es mag sein, dass er nicht jedes Röntgenbild oder jeden sonstigen Befund darauf prüfen muss, ob neben Unfallfolgen noch andere Erkrankungen vorliegen oder es Anhaltspunkte in dieser Richtung gibt. Der Durchgangsarzt ist aber verpflichtet, solche für die Gesundheit des Patienten relevanten Erkenntnisse mitzuteilen, die sich ihm schon bei flüchtigem Betrachten oder Untersuchen erschließen oder erschließen müssten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich schon bei einer flüchtigen Betrachtung eines Röntgenbildes degenerative Veränderungen zeigen, die durch den Unfall, dessentwegen der Patient in die Behandlung des Durchgangsarztes gekommen ist, aktiviert werden können und dann zu Beschwerden und zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung beim Patienten führen.
4. Gericht
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.89 (3 U 136/88)