1. Erkrankung/Verletzung des Patienten
Oberschenkelschaftfraktur
2. Behandlung
Küntscher-Marknagelung
3. Behandlungsfehler
Dem Operateur ist vorzuwerfen, dass er den Drehfehler nicht im Rahmen der ersten Behandlung bzw. Nachschau nach der Operation und insbesondere nicht nach Abklingen der akuten Schmerzphase festgestellt hat.
Ein Arzt, der derartige Operationen regelmäßig durchführt, eine Fehlstellung der vorliegenden Größenordnung zu diesem Zeitpunkt entdecken muss. Bei entspannter Lage des Patienten, wozu aufgefordert werden müsse, werde das kranke Bein etwas mehr nach außen fallen, zumindest müsse auffallen, dass unterschiedliche Drehbewegungen möglich seien. Dann müsse man nach der Ursache hierfür forschen, und wenn man wisse, dass eine Marknagelung stattgefunden habe, müsse man prüfen, ob dies hiermit zusammenhänge. Bei sorgfältiger Untersuchung hätte man dann den Drehfehler feststellen müssen. Etwa eine Woche nach der Operation hätte man auch eine sogenannte Ripstein- Aufnahme machen können, die unmittelbar nach der Operation wegen der damit verbundenen ganz erheblichen Schmerzen für den Patienten noch unzumutbar sei. Diese Aufnahme hätte dann den Drehfehler bestätigt.
Nach einer Küntscher-Marknagelung muss der Operateur prüfen, ob es durch die Marknagelung zu einer Torsionsfehlstellung gekommen ist. Die Unterlassung ist als Diagnosefehler anzusehen.
4. Gericht
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.93 (7 U 41/91)