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Unterstützung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Behandlungsfehler

I Organisatorisches

Nach § 66 SGB V sind die gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtet (nur) ihre Mitglieder bei einem etwaigen Behandlungsfehler zu unterstützen. Hierzu muss sich der Betroffenen an seine Krankenkasse wenden. Jede Krankenkasse hat unterschiedliche Organisationsstrukturen so dass zu empfehlen ist, sich zunächst telefonisch nach den organisatorischen Einzelheiten zu erkundigen. Meist werden diese Anliegen von bestimmten Abteilungen oder Mitarbeitern bearbeitet. Wenn Vordrucke seitens der Krankenkasse vorhanden sind sollten diese ausgefüllt werden. Durch Verwendung dieser Vordrucke wird vermieden, dass die Angaben unvollständig sind, z.B. dass die Schweigepflichtentbindungserklärung fehlt. In den Unterlagen/Vordrucken sollte wieder der Arzt oder das Krankenhaus und der Behandlungszeitraum bzw. die Behandlung benannt werden die beanstandet wird. Weiterhin wir auch eine Schweigepflichtentbindung benötigt. Es gilt auch hier: wer vollständige Unterlagen vorlegt vermeidet Zeitverluste.

Im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren ist dies für den Arzt oder Krankenhaus kein freiwilliges Verfahren. Es kann somit auch gegen den Willen von Arzt oder Krankenhaus durchgeführt werden. Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, fordert die Krankenkasse eine Kopie der Behandlungsunterlagen an. Diese werden dann dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einem Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenkassen zur Prüfung auf einen Behandlungsfehler zur Verfügung gestellt. Dieser fertigt nach einer Prüfung ein Gutachen, welches dann dem Patienten zur Verfügung gestellt wird. Bei Nachfragen kann eine ergänzende Stellungnahme erfolgen. Mit der Übergabe des Gutachtens an den Patienten ist das Verfahren auch hier beendet. Im Normalfall erhält der Arzt oder das Krankenhaus dieses Gutachten nicht. Es kann ein Verfahren vor der Schlichtungskommission oder vor Gericht danach noch durchgeführt werden. Wenn dieses MDK-Gutachten der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses vorlegt, dieses zunächst Prüfen und sich dann äußeren.

II Vorteile

Der Vorteil besteht darin, dass der Patient kostenlos eine lediglich medizinische Begutachtung der beanstandeten Behandlung erhält.


III Nachteile

Die Nachteile sind im Wesentlichen die gleichen wie die bei der Schlichtungskommission.

1. keine rechtliche Überprüfung

Im Gegensatz zur Schlichtungskommission wird nicht mal der Versuch einer rechtlichen Beurteilung der medizinischen Begutachtung durchgeführt, da der MDK bloß die medizinische Seite begutachtet. Was bei der Schlichtungskommission durch Einsatz eines Kommissionsmitgliedes welches Jurist ist versucht wird, findet bei der MDK-Begutachtung von vorneherein nicht statt, da, wie ausgeführt lediglich eine medizinische Begutachtung erfolgt.

2. keine Schadenregulierung    

Wenn der MDK einen Behandlungsfehler feststellt, benennt er diesen und mehr nicht.  Teilweise wird sich noch zu Schaden und Kausalität geäußert - nicht immer. Mit der Übergabe an den Patienten ist das Verfahren beendet. Es findet keinerlei Personenschadenregulierung bzw. Personenschadenbezifferung statt. Es wird also kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall, kein Haushaltsführungsschaden usw. beziffert. Diese Arbeit leistet weder der MDK noch die Krankenkasse, weil dies nach dem Gesetzgeber auch nicht zu deren Aufgaben gehört.

3. keine Durchsetzung der Ansprüche

Auch setzt der MDK oder die Krankenkasse die getroffenen Feststellung, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, nicht durch. Soweit die Gegenseite (Haftpflichtversicherung) mit Hinweis auf Fehler oder Fehleinschätzungen des MDK einen Behandlungsfehler, Kausalität oder Schaden entgegen der Beurteilung im Gutachten ablehnt, kann versucht werden, über die Krankenkasse vom MDK eine ergänzende Stellungnahme zu erhalten. Dies ist aber insoweit kaum möglich, wenn die Haftpflichtversicherung rechtliche Einwände erhebt, da der MDK nur die medizinische Seite prüft. 

4. Zwangsmittel

Da die gesetzliche Krankenversicherung Ihren Versicherten nur unterstützt kann der Patient die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen im Zweifel gerichtlich erzwingen.

5. keine Zeugenvernehmung

Es findet keine Zeugenvernehmung durch den MDK statt. Dies kann insbesondere bei der Beurteilung von Aufklärungsfehlern erhebliche Schwierigkeiten bereitet, da die schriftlichen Aufklärungsunterlagen nicht die alleine Bewertungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung sein müssen. Gleiches gilt für Zeugenaussagen soweit es um die Behandlung selbst geht, wenn also die Behandlungsdokumentation unvollständig ist, aber durch Zeugenaussagen diese Lücke geschlossen werden könnte. Durch Zeugenaussagen kann sich ein Fall entscheiden.

6. Probleme tatsächlicher Art

Die Ärzte welche beim MDK die Begutachtungen durchführen behandeln keine Patienten mehr, sondern sind gutachterlich im Rahmen der Aufgaben des MDK tätig. Die praktischen Erfahrungen bei der Behandlung von Patienten liegen daher Jahre bzw. Jahrzehnte zurück. Im Übrigen gelten wie ausgeführt die gleichen Dinge wie bei den Schlichtungskommissionen, Mit zunehmender Komplexität des Falles wird die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Reibungsverlusten größer. Es stellt einen erheblichen Aufwand dar, die zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere ist es sehr wichtig sicher zu stellen, dass auch die Ergebnisse bildgebender Verfahren (Röntgenaufnahmen, Ultraschallaufnahmen, Computertomogrammaufnahmen usw.), sowie andere Ergebnisse ärztlicher Befunderhebung vollständig vorliegen. Wird nicht sichergestellt, dass die Behandlungsunterlagen vollständig sind, können auch im Rahmen der Begutachtung die fehlenden Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Weiterhin ist zu entscheiden, ob Behandlungsunterlagen Vor- oder Nachbehandelnder Ärzte ebenfalls hinzugezogen werden müssen. Dies kann z. B. dann notwendig sein, wenn sich Fragen zum eingetretenen Schaden oder der Kausalität, also der Frage ob der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat, nur unter Hinzuziehung der Behandlungsunterlagen anderer, in dieses Verfahren nicht involvierter Ärzte, beantwortet werden können. Dies bedeutet einen erheblichen Aufwand, da derartige Fragen nur nach Durcharbeitung der vorliegenden Behandlungsunterlagen entschieden werden können und ohne korrekte Entscheidungsgrundlage eine ordnungsgemäße Begutachtung nicht erfolgen kann. Wegen der Schriftlichkeit des Verfahrens kann es insbesondere dann, wenn mehrere Ärzte in die Begutachtung eingeschaltet sind, erhebliche Reibungsverluste auftreten. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn die Frage des Behandlungsfehlers von einem Arzt aus einem anderen medizinischen Fachgebiet zu beantworten ist, als die Frage was für ein Schaden eingetreten ist und ob dieser Schaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Je komplexer die Angelegenheit desto größer ist nach unserem Eindruck die Wahrscheinlichkeit, dass Probleme auftreten.
   

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Dr. med. Ulf Medicke

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