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Vermehrte Bedürfnisse

Kommt es aufgrund der schädigenden Handlung zu Aufwendungen im Rahmen der Beseitigung der Folgen eines Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses oder zu einer Vermehrung der Bedürfnisse des Geschädigten, so sind diese ersatzpflichtig.

 

I Aufwendungen

 

Dass eine Körper- oder Gesundheitsschädigung in den meisten Fällen auch erhöhte finanzielle Ausgaben nach sich zieht, ist plausibel. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Kosten, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler angefallen sind, gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden können. Soweit Aufwendungen in Betracht kommen, die über das übliche Maß bei normalen Krankenbehandlungen (z.B. Zuzahlungen bei Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten) hinausgehen, sollte ein erfahrener Personenschadenregulierer im Vorfeld der Ausgaben konsultiert werden, damit Klarheit darüber herrscht, welche Kosten nicht vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass alle Belege/Quittungen zum Nachweis des Anfalls und der Höhe der Kosten vorgelegt werden können.

 

Im Einzelnen kommen folgende Aufwendungen in Betracht, die sich alle am Maßstab des "Notwendigen" orientieren und individuell geprüft werden müssen:



1. Fahrtkosten

An Fahrtkosten können anfallen:

  • Fahrten des Geschädigten (hin/zurück) zu Ärzten, Krankenhäusern, Kuren, Physiotherapeuten, Sanitätshäusern usw.
  • Fahrten von Angehörigen (Eltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister usw.), die den Geschädigten im Krankenhaus besuchen (Wegstrecke vom Wohnort zum Krankenhaus/Kur und zurück). Bei erwachsenen Geschädigten ca. 2 Besuche pro Woche bei Kindern in Abhängigkeit von Alter und Verletzung entsprechend mehr. Der Zeitaufwand der Besucher wird nicht erstattet.

Am einfachsten können diese Kosten durch eine Kilometeraufstellung mit Datum, Fahrstrecke und dem Ansatz eines Kilometerpreises zwischen € 0,10 und € 0,30. Der individuelle Kilometerpreis ist von den jeweiligen Umständen z.B. vom Fahrzeug abhängig.



2. Heilbehandlungskosten


Die zur Heilung, der durch den Behandlungsfehler oder Unfallereignis anfallenden Heilbehandlungskosten (ambulante Behandlungen, stationäre Behandlungen, Kuren, Hilfsmittel usw.) gehören bis auf etwaige Zuzahlungen des Patienten nicht dazu, da es sich bei den Heilbehandlungskosten um Aufwendungen handelt, welche von der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung des Geschädigten getragen werden.


  • Zuzahlungen: für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel (z.B. Physiotherapeuten usw.)
  • Heilpraktikerkosten: nur wenn die medizinische Erforderlichkeit nachgewiesen ist.
  • alternative Heilmethoden/Außenseitermethoden: nur wenn die Schulmedizin keine geeignete Behandlungsmethode hat sind diese grundsätzlich zu erstatten, aber auch nur dann, wenn mit diesen Maßnahmen wenigsten eine Linderung der Beschwerden wahrscheinlich erreicht werden kann.
  • Behandlungen im Ausland: diese kommen nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn in Deutschland objektiv kein geeignetes Behandlungsverfahren zur Verfügung steht


II Vermehrte Bedürfnisse


Vermehrte Bedürfnisse sind alle behandlungsfehlerhaft - oder unfallbedingten Aufwendungen die ständig wiederkehren, also auch nach Abschluss der Behandlung der Folgen eines Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses weiter vorhanden sind.  Im Einzelnen kommen hier folgende Aufwendungen in Betracht, die sich ebenfalls alle am Maßstab des "Notwendigen" orientieren und auch immer individuell geprüft werden müssen:


  • orthopädische Hilfsmittel: z.B. Schuhe, Prothesen soweit diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Behindertenfahrzeug: behindertengerechter Umbau eines Fahrzeuges oder Mehrkosten für Anschaffung eines Behindertengerechten Fahrzeuges; Dies beginnt z.B. mit den Mehrkosten eines Automatikfahrzeuges (Anschaffung, erhöhter Spritverbrauch) und kann in seltenen Einzelfällen auch die Übernahme der vollständigen Kosten eines behindertengerechten Fahrzeuges bedeuten
  • Behindertengerechte Wohnung: Umbaukosten zur Herstellung einer Behindertengerechter Wohnung oder Umzugskosten in eine Behindertengerechte Wohnung
  • Pflegebedürftigkeit: Kostenerstattung für die Pflegeaufwendungen wobei die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung abgezogen werden müssen; kein Abschieben in ein Heim
  • Beispiele für Sonstige Aufwendungen: Nachhilfe für Schüler, Diätkosten, Kosten für Behindertenwerkstatt, besondere berufliche oder schulische Hilfsmittel, Haushaltshilfe, höhere Heizkosten, Mehrverschleiß bei Kleidern


III Schadensminderungspflicht


Den Geschädigten trifft bei allen anfallenden Kosten eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger. Das deutsche Schadenersatzrecht kennt keine großzügigen Entschädigungen. So sind in vielen Bereichen Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen möglich. Beispiel hierfür ist, dass im Rahmen der Zuzahlungen bei Krankenhausaufhalten diese mit dem Argument nicht voll erstattet werden, weil der Geschädigte ja kein Geld für Essen und Trinken wie sonst aufwenden musste.



Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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