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Haushaltsführungsschaden nach Behandlungsfehlern

Als Schaden der verletzten Person wird auch eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung angesehen. Ist also die geschädigte Person aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfang zur Erledigung der im Haushalt anfallenden Aufgaben in der Lage, so stellt dies einen Schaden dar, der vom Schädiger zu ersetzen ist.


Wird eine Haushaltshilfe eingestellt, sind diese Kosten vom Schädiger zu ersetzen.

Erfolgt keine Einstellung einer Hilfskraft sondern wird die Haushaltstätigkeit durch andere Haushaltsmitglieder, Angehörige oder vom Geschädigten selbst bei einem höheren Zeitaufwand vorgenommen, ist dieser zeitliche Aufwand vom Schädiger zu vergüten. Dies geschieht durch Feststellung des Zeitaufwandes der durch den Wegfall der Arbeitskraft des Geschädigten entstanden ist. Dieser ist dann mit einem angemessenen Stundensatz zu vergüten.

Hierzu bedarf es einer umfangreichen Analyse der individuellen Gesundheits- und Lebenssituation des Geschädigten eines Behandlungsfehlers oder Unfalls vor und nach diesem.

1. Zeitaufwand des Geschädigten im Haushalt

  • In welche Art von Haushalt hat der Geschädigte vor dem Schadenereignis gelebt?
  • Wie groß war der Haushalt (Personenzahl, Wohnfläche, Haus, Wohnung usw.)
  • Welche einzelnen Aufgaben hat der Geschädigte im Haushalt bisher wahrgenommen?
  • Wie groß war der zeitliche Aufwand im Haushalt?
  • Bestanden bereits Gesundheitsbeeinträchtigungen und wenn ja wie haben sich diese bei der Haushaltstätigkeit einschränkend ausgewirkt?
  • Welche Verletzungen liegen als Folge des Behandlungsfehlers oder Unfalls vor?
  • Zu welchen Einschränkungen führen die Verletzungen im Haushalt - welche Aufgaben können nicht mehr oder nur mit mehr Zeitaufwand durchgeführt werden?
  • Über welchen Zeitraum bestehen diese Einschränkungen, welche Einschränkungen bestehen nach einer Rekonvaleszenszeit nicht mehr und welche bestehen Dauerhaft?

Dieser Zeitaufwand sollte für verschiedene, dem Verletzungs- und Heilungsverlauf angemessenen Zeitintervallen (Wochen, Monate, Jahre) in Stunden ermittelt werden


2. Höhe des Stundensatzes

Der zuvor ermittelte Zeitaufwand in Stunden ist mit entsprechenden Stundensätzen zu vergüten. Dies liegt derzeit in Abhängigkeit von vielen Faktoren (Einkommen, Wohnort, regionales Preisniveau, Berechnungsmethode usw.) zwischen € 6,00 und € 12,00 je Stunde.


An Hand dieser und weiterer Anhaltspunkte ist im Rahmen verschiedener zeitlicher Intervalle der individuelle Haushaltsführungsschaden zu ermitteln.

 

 

Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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Email: mail@anwaltundarzt.de


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