1. Erkrankung des Patienten
Gastroenteritis
2. Behandlung
Medikamente "O.", "V."-Zäpfchen und "D."-Saft
3. Behandlungsfehler
Behandlungsfehler steht darin, dass die ambulante Behandlung des Kindes ohne Überwachung durchgeführt wurde.
Dadurch, dass diese ärztliche Kontrolle fehlte, unterblieben weitere notwendige Behandlungsschritte und es kam zu der dramatischen Verschlechterung des Zustands des Kindes und dem zu späten ärztlichen Eingreifen in der Kinderklinik, wo der Herz-Kreislauf- Stillstand nicht mehr rechtzeitig verhindert werden konnte.
Weist der ambulant behandelnde Kinderarzt ein an Gastroenteritis erkranktes Kleinkind nicht zur Behandlung in eine Klinik ein und nimmt er keine Blutwerteuntersuchung vor, so muss er die Weiterbehandlung dadurch in der Hand behalten, dass er das Kind nach sechs bis acht Stunden selbst noch einmal untersucht oder zumindest durch telefonische Kontaktaufnahme mit der Pflegeperson sicherstellt, dass die von ihm angeordneten Maßnahmen greifen.
4. Gericht
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.07.94 (3 U 152/93)